Impressum

Frauen helfen Frauen Arnsberg e.V.
Arnsberger Straße 14
59759 Arnsberg
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Verantwortlich: Petra Hannemann, Lehrerin für Sonderpädagogik

Vereinsregister-Nr.: VR 581

Steuernummer 303/5980/1307  Finanzamt Arnsberg

Vorstand:

  • Lena Baader, MA Soziale Arbeit/Sozialpädagogik
  • Larissa Braun, Bachelor of Social Work
  • Karola Enners, Dipl.-Pädagogin
  • Petra Hannemann, Lehrerin für Sonderpädagogik
  • Birte Schritt, Sozialarbeiterin

Verantwortlich für den Inhalt der Homepage sind das Frauenhaus Arnsberg, die Frauenberatung Arnsberg und der Verein Frauen helfen Frauen e.V. 

Urheberrecht

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Satzung

 

§ 1 Name

 

1.  Der Verein trägt den Namen Frauen helfen Frauen Arnsberg e.V.

2.  Der Verein hat seinen Sitz in Arnsberg.

3.  Er ist in das Vereinsregister des Amtgerichtes Arnsberg eingetragen.

4.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

  1. Aufgabe und Zweck ist die Planung, Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Hilfe und zum Schutz seelisch und körperlich bedrohter oder misshandelter und in Not geratener Frauen und deren Kinder.
  2. In bestimmten Fällen kann die Zielgruppe erweitert werden, wenn dies nicht § 2 Nr. 1 widerspricht.
  3. Zu diesen Maßnahmen gehören Beratung sowie die Errichtung und Verwaltung eines vom Verein initiierten Zufluchtshauses für betroffene Frauen und deren Kinder, außerdem die Einrichtung einer Beratungsstelle sowie Projekte, die dem § 2 Nr. 1 der Satzung dienen.
  4. Der Verein arbeitet aus sozialer Verantwortung ohne konfessionelle und parteipolitische Bindung, um Frauen durch gezielte Maßnahmen in den Stand zu versetzen, selbstständig über ihre Zukunft entscheiden und entsprechend ihrer Entscheidungen leben zu können.
  5. Der Verein setzt sich außerdem das Ziel, geeignete Räume für sein Angebot nachhaltig zur Verfügung stellen zu können.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der  

     Abgabenordnung.

2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins

     dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3.  Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des   

     Vereins.

4.  Es darf keine Person durch Aufgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.  Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

6.  Der Vorstand kann eine Aufwandsentschädigung im Sinne des EStG erhalten.

     Außerdem kann echter Aufwand durch Vorlage von Belegen ersetzt werden.

7.  Vorstandsmitglieder können andere Tätigkeiten für den Verein gegen Bezahlung ausführen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jede Person werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützt.

  1. Stimmberechtigte Mitglieder sind Frauen, die sich aktiv für die Ziele des Vereins einsetzen. Sie haben Stimmrecht und aktives und passives Wahlrecht.
  2. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell. Sie haben Antrags- und Rederecht, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
  3. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder benennen. Sie haben Antrags- und Rederecht, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. Ihnen ist die Beitragszahlung freigestellt.

2.  Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand.

3. Mitglieder, die ihren Vereinsbeitrag nach Mahnung nicht bezahlen, können vom Vorstand aus  dem Verein ausgeschlossen werden.

 

 

 

§ 5 Beiträge

 

  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 24 € im Jahr.
  2. Mitgliedern, die in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Vorstand den Vereinsbeitrag erlassen.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

      Organe des Vereins sind:

            a) die Mitgliederversammlung

             b) der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

2.    Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle drei Jahre zusammen und zwar im

ersten Quartal des Jahres.

3.    Sie wird von dem Vorstand, mit einer Tagesordnung, in der Frist von zwei Wochen,

        einberufen.

4.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies

durch schriftlichen Antrag von 49% der Mitglieder verlangt wird. In diesem Antrag

müssen Grund und Zweck der Mitgliederversammlung angegeben sein.

5.    Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung muss spätestens zwei Wochen nach

Eingang des Antrags beim Vorstand erfolgen. Die Regelungen der regulären

Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

6.    Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform.

7.    Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder gefasst, sofern nicht durch diese Satzung andere Regelungen gelten.

8.    Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden

        stimmberechtigten Mitglieder.

   9.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das

von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden muss.

10.     Die Mitgliederversammlung kann im Ausnahmefall online durchgeführt werden. Die

Beschlüsse müssen nach der Sitzung schriftlich bestätigt werden.

 

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

 

  1. Wahl der Vorstandsfrauen
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
  3. Entlastung der Vorstandsfrauen
  4. Satzungsänderungen
  5. Auflösung des Vereins

 

§ 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei höchstens fünf Frauen.
  2. Jeder Zweckbetrieb sollte dabei durch mindestens eine Mitarbeiterin vertreten sein.
  3. Die Vorstandsfrauen sind für drei Jahre gewählt.
  4. Sollte eine Vorstandsfrau wegen Krankheit, Tod oder Rücktritt ausfallen, kann der  Vorstand sich selbst, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, ergänzen.
  5. Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von öffentlichen Stellen oder Zuschussgebern gefordert werden, selbst beschließen. Diese Änderungen werden den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt.
  6. Der amtierende Vorstand ist immer so lange im Amt bis die neuen Vorstandsfrauen im Registergericht eingetragen sind.
  7. Vorstandsfrauen können von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Dazu bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  8. Der Verein wird durch zwei Frauen des Vorstandes vertreten.
  9. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  10. Er kann geschäftsführende Aufgaben delegieren.
  11. Anzahl und Häufigkeit der Vorstandssitzungen sowie die Aufgabenverteilung und die Verfahrensweisen bestimmt der Vorstand selbst.
  12. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse möglichst einstimmig. Auf Antrag einer Vorstandsfrau wird abgestimmt. Dann gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsfrauen.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer gesonderten Mitgliederversammlung und nur mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn bei der Einberufung die Auflösung als ein Tagesordnungspunkt genannt ist.
  3. Der zu dieser Zeit amtierende Vorstand muss die Liquidation durchführen.
  4. Das nach der Liquidation verbleibende Vermögen des Vereins fällt jeweils zur Hälfte an die Landesarbeitsgemeinschaft Autonomer Frauenhäuser NRW e.V. sowie an den Dachverband der Autonomen Frauenberatungsstellen NRW e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

 

Diese Satzung wurde am 08.07.2022 beim Amtsgericht Arnsberg unter VR 581 eingetragen

 

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