Welche Möglichkeiten habe ich, mich gegen Stalking zu wehren?

Unter Gewalt ist nicht nur körperliche Gewalt zu verstehen, sondern oft wird psychische Gewalt wie Telefonterror, Nachstellung oder Stalking ausgeübt.

Stalker sind Personen, die anderen Menschen nachstellen, sie verfolgen, ihnen auflauern, sie belästigen und terrorisieren. Häufig sind Stalker Expartner oder Bekannte. Nur in seltenen Fällen sind sie Fremde. Um Opfern von Stalking einen besseren Schutz zu gewährleisten, trat am 31. März 2007 ein neues Gesetz in Kraft. Nach § 238 StGB ist Stalking eine strafbare Handlung und hat rechtliche Konsequenzen für den Täter. Polizei und Justiz können auf der Grundlage dieses Gesetzes schneller eingreifen und vielfältiger handeln. In sehr extremen und gefährlichen Fällen kann gegen den Stalking-Täter sogar eine Haft angeordnet werden.

Stalking ist keine Privatsache, sondern eine Straftat!

Sie sind Opfer von Stalking?

Wenden Sie sich an eine vertraute Person oder an unsere Beratungsstelle und sprechen Sie über Ihre Ängste und Sorgen. Wenn Sie sich akut bedroht fühlen, wenden Sie sich direkt an die Polizei.

Neben den juristischen Möglichkeiten können Sie als Betroffene auch selbst etwas gegen das Stalking unternehmen:

  • Informieren Sie Ihr Umfeld (Familie, Freunde, Nachbarn … )
  • Brechen Sie den Kontakt zum Stalker konsequent ab, damit zeigen Sie eine klare Grenze
  • Lassen Sie sich auf keine weiteren „letzten“ Gespräche oder Aussprachen mit dem Stalker ein
  • Wechseln Sie Ihre Telefonnummer oder installieren Sie eine Anrufsperre für den Stalker
  • Beantragen Sie eine Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt
  • Suchen Sie sich (juristische) Beratung
  • Führen Sie ein Stalking-Tagebuch und dokumentieren Sie darin die Vorkommnisse

Was passierte wann und wo? Wer war eventuell Zeuge des Vorfalls?

Dieses Tagebuch ist hilfreich für evtl. Ermittlungen der Polizei.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 238 Nachstellung

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1. seine räumliche Nähe aufsucht,

2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,

4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder

5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.