Schutz vor Gewalt für geflüchtete Frauen

Handlungsmöglichkeiten zum Schutz vor Gewalt

Polizeiliche Wegweisung § 34a PolG NRW

  • Die Polizei kann bei häuslicher Gewalt den Täter für bis zu 10 Tage aus der Wohnung und der Umgebung der betroffenen Frau verweisen
  • Dieses Rückkehrverbot ist verlängerbar auf 20 Tage
  • Lebt die betroffene Frau zur Zeit der Tat in einer Flüchtlingsunterkunft, so muss das Sozialamt dem Täter eine neue Unterkunft zuweisen
  • Zum Schutz der Frau darf sich der Täter für den Zeitpunkt der Wegweisung nicht der Flüchtlingsunterkunft nähern 

Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

§ 1 Gewaltschutzgesetz

  • Dem Täter wird ein Näherungsverbot erteilt. Das heißt, dass sich dieser der Wohnung und Orten, an denen sich die betroffene Frau regelmäßig aufhält, nicht nähern darf.

§ 2 Gewaltschutzgesetz

  • Dem Opfer wird für einen festgelegten Zeitraum die Wohnung überlassen. Der Täter muss gehen, unabhängig davon, wer die Wohnung gemietet hat, ob die Frau verheiratet ist oder wem die Wohnung gehört.

Flucht in ein Frauenhaus trotz §47 AsylVfG

  • Bei Gewalt liegen der Schutz und die Sicherheit der Frauen im Vordergrund.
  • Die Verpflichtung, in einer zugewiesenen Einrichtung für bis zu sechs Monate zu wohnen wird aufgehoben.