Hilfe für Betroffene

Was kann man tun?

Das Gewaltschutz- und Polizeigesetz gibt Frauen rechtlich die Möglichkeit, sich im Falle von Gewalt durch den Partner zu schützen. Genauere Informationen können Sie auch im Bereich „Rechtliches“ auf unserer Homepage nachlesen.

Die Polizei wurde gerufen …

In einer akuten Notlage kann die hinzugerufene Polizei einen zehntägigen Wohnungsverweis des gewalttätigen Partners aussprechen. Er muss die Schlüssel abgeben und darf nicht mehr zurück in die Wohnung. Dieses Rückkehrverbot kann die Frau nutzen, um zu überlegen, ob sie die Partnerschaft wie bisher fortführen will, indem sie es noch einmal probiert, oder ob sie sich trennen möchte. Reichen die zehn Tage nicht aus oder möchte sich die Frau auf jeden Fall trennen, kann sie selbst (oder mit Unterstützung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes) in der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes den Antrag auf eine Verlängerung des Rückkehrverbotes stellen. Der Bericht vom Polizeieinsatz, ein möglicherweise vorhandenes ärztliches Attest, der Personalausweis oder ausländische Ausweisdokumente mit Aufenthaltstitel sowie der Mietvertrag bzw. Grundbucheintrag sollten wenn möglich vorgelegt werden. Es gibt Eilverfahren, so dass Schutzanordnungen vom Gericht schnell entschieden werden können.

Wir unterstützen Frauen und nehmen, wenn es von den Frauen bei dem Polizeieinsatz gewünscht wird, telefonisch Kontakt auf. Die Frau erhält ganz kurzfristige Beratungsgespräche, um sich zu informieren und innerhalb der 10-Tage Frist genauer die nächsten Entscheidungen zu planen.

Hilfe für Betroffene

Einen Antrag stellen beim Amtsgericht ohne vorherigen Polizeieinsatz …

Eine Möglichkeit, zunächst oder dauerhaft ohne den Partner zu Hause wohnen bleiben zu können, haben Frauen über einen Antrag beim Amtsgericht. Die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung auf die Frau wird beim Amtsgericht beantragt, von einer Richterin bzw. einem Richter geprüft und evtl. angeordnet. Natürlich kann eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt dabei helfen und für die Frau die entsprechenden Anträge bei Gericht stellen. Wer zu wenig Geld hat, eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt zu beauftragen, kann beim Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe stellen.

Eine Möglichkeit, sich vor dem gewalttätigen Angehörigen zu schützen, ist ein Antrag auf ein Kontakt- und Näherungsverbot. Wenn die Frau auf der Arbeit oder unterwegs immer wieder belästigt wird und der Partner ihr nachstellt, sie bedroht oder sogar angreift, kann das Gericht ein Näherungsverbot für eine bestimmte Zeit aussprechen.



In dieser zivilrechtlichen Anordnung wird genau festgelegt, in welchem Umkreis sich Frau (mit Kindern) und gewalttätiger Angehöriger nicht mehr begegnen dürfen. Der Partner darf dann bis zu einem gewissen Umkreis nicht mehr in die Nähe der Wohnung oder zu anderen Orten, an denen sich die Frau oder die Kinder regelmäßig aufhalten. Eine Verbindung zur Frau aufzunehmen, auch mit Hilfe von Kommunikationsmitteln wie Handy oder PC, ist dann u. U. auch untersagt. Verstößt der Täter gegen diese zivilrechtlichen Anordnungen, kann er mit einer Freiheitsstrafe oder Geldbuße belegt werden.

Der Flyer „Gegen häusliche Gewalt“ vom regionalen Aktionskreis gegen häusliche Gewalt im Hochsauerlandkreis kann hier heruntergeladen werden.

Wer nicht zu Hause bleiben kann …

Frauen, die nicht im häuslichen Umfeld bleiben können oder wollen, können mit ihren Kindern in ein Frauenhaus gehen. Dort, in einer Unterkunft für Frauen und Kinder, kann die Frau geschützt vor einer Bedrohung durch die Familie und mit Unterstützung der Mitarbeiterinnen erste Schritte in ein selbstständiges Leben gehen. Sie können sich unter dem Stichwort Frauenhaus auf dieser Homepage weiter informieren.